Über den Autor:

RA Nico Bernhardt

Syndikusrechtsanwalt

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

  • Seit 2020 Rechtsanwalt für Arbeitsrecht bei Hessenmetall
  • 7 Monate Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in der Rechtsabteilung eines internationalen Süßwarenherstellers
  • 6 Monate Tätigkeit als Rechtsanwalt im IT- und Datenschutzrecht in Kanzleiboutique
  • Staatsexamen 2018
  • Mitglied im Center of Competence „Arbeitnehmerdatenschutz“ von Hessenmetall
  • Ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht Gießen

Schichtarbeit in der Pandemie​

Der betriebliche Infektions- und Gesundheitsschutz war in der Pandemie immer auch ein Konfliktthema innerhalb der Betriebe.

So haben wir beispielsweise ein Mitgliedsunternehmen bei Verhandlungen über die Schichtarbeit unter Pandemiebedingungen erfolgreich begleitet. Dabei wurde zu Beginn eine übliche Betriebsvereinbarung geschlossen, in der die Maßnahmen zum Infektions- und Gesundheitsschutz geregelt wurden, während eine zweite Vereinbarung den Wechsel von einem Ein- auf ein Zwei-Schicht-System vorsah. Da aber die Zuordnung der Mitarbeiter/-innen in die Schichten weder in den beiden Dokumenten niedergelegt war, noch mit dem Betriebsrat abgesprochen wurde, sah dieser seine Mitbestimmungsrechte verletzt.

Unter Androhung eines einstweiligen Verfügungsverfahren forderte die Arbeitnehmervertretung vom Unternehmen die sofortige Rückkehr zu dem alten Schichtmodell oder alternativ einen umfassenden finanziellen Ausgleich für die betroffenen Mitarbeiter/-innen, falls weiterhin in zwei Schichten gearbeitet werden sollte.

Unser vorrangiges Ziel in den Verhandlungen war zum einen die Aufrechterhaltung der Produktion und zum anderen die Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Gerichtverfahrens.

Zentrales Argument von unserer Seite war hierbei die Umsetzung der eindeutigen Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, welche Arbeitgeber u. a. dazu verpflichtet, Personenkontakte im Betrieb durch organisatorische Maßnahmen, wie z. B. durch die Arbeit in zwei getrennten Schichten, zu reduzieren.

Mit unserer Unterstützung konnte schließlich nach intensiven Gesprächen eine erfolgreiche Einigung erzielt werden. Dabei wurde die Betriebsvereinbarung um eine dynamische Arbeitszeit- und Schichtgestaltung ergänzt, die immer Bezug auf das lokale Infektionsgeschehen nimmt.

So konnte der Zwei-Schicht-Betrieb aufrechterhalten und den Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung genüge getan werden. Beide Parteien vereinbarten ergänzend, dass erst im Falle einer deutlichen Besserung des Infektionsgeschehens, wieder in dem üblichen Ein-Schicht-Betrieb gearbeitet werden soll.

Wichtiger Nebeneffekt dieser Einigung war, dass der ursprünglich seitens des Betriebsrates geforderte finanzielle Ausgleich für das Unternehmen abgewendet werden konnte.