Über den Autor:

RAin Katrin Gärtner-Rudel LL.M.

Syndikusrechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

  • Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • „Master of Laws“ (LL.M.) 2019
  • Seit 2015 Rechtsanwältin für Arbeitsrecht bei Hessenmetall
  • 2. Staatsexamen 2015
  • Ehrenamtliche Richterin am Sozialgericht Gießen
  • Zertifikatslehrgang Compliance 2019

Betriebsübergang bei „Insourcing“ ?

Bei der Fremdvergabe von Dienstleistungen (Outsourcing) sowie der Übernahme von Dienstleistungen Dritter (Insourcing) stellt sich stets die Frage, ob ein Betriebsübergang gem. § 613 a BGB vorliegt, mit der Folge, dass die entsprechenden Arbeitsplätze auf die Fremdfirma (Outsourcing) oder auf das eigene Unternehmen (Insourcing) übergehen. Im Falle eines unserer Mitgliedsunternehmen wurden in der Vergangenheit Arbeiten bei einer Fremdfirma in Auftrag gegeben. Die fremdvergebenen Arbeiten, die hauptsächlich Schleifarbeiten umfassten, erfolgten in einem abgegrenzten Bereich auf dem Werksgelände des Mitgliedsunternehmens. Die Schleifarbeiten wurden mit Schleifmaschinen durchgeführt, die im Eigentum der Fremdfirma standen. Das Mitgliedsunternehmen hat schließlich entschieden, die fremdvergebenen Arbeiten zukünftig wieder selbst durchzuführen. Das „Insourcing“ dieser Schleifarbeiten sollte in Zukunft mit einer neuen und unternehmenseigenen EDV-basierten Schleifmaschine durchgeführt werden, die ein vollautomatisches Schleifen ermöglicht. Das Mitgliedsunternehmen hat daher die bestehenden Verträge gekündigt und die Fremdfirma hat letztlich ihre Tätigkeiten eingestellt, was dazu führte, dass sie ihren Mitarbeitern betriebsbedingt kündigte. Wie ursprünglich geplant, hat unser Mitgliedsunternehmen kurz darauf die Arbeiten mit einer neuen Schleifmaschine aufgenommen.

 

Die ehemaligen Mitarbeiter der Fremdfirma klagten daraufhin auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen und der Fremdfirma gem. § 613 a BGB auf unser Mitgliedsunternehmen übergegangen sei. In der gerichtlichen Vertretung unseres Mitgliedsunternehmens legten wir unter Würdigung des Sachverhaltes, insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung des BAG und des EuGH dar, dass die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang nicht vorlagen. Ausgangspunkt unserer Argumentation war, dass nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung die Identität des übergehenden Betriebs nicht gewahrt wurde. Denn die Identität des Betriebes war ausschließlich durch die materiellen Betriebsmittel, speziell durch die Schleifmaschinen, geprägt. Die Schleifmaschinen waren unverzichtbar für die auftragsgemäße Verrichtung der fremdvergebenen Tätigkeit, weshalb die Identität des Betriebs nur hätte gewahrt werden können, wenn das Mitgliedsunternehmen auch diese Schleifmaschinen übernommen hätte. Dies war jedoch gerade nicht erfolgt.

Im Ergebnis konnten wir daher das Vorliegen eines Betriebsübergangs von der Hand weisen und dadurch verhindern, dass die Arbeitsverhältnisse der ehemaligen Mitarbeiter der Fremdfirma auf unser Mitgliedsunternehmen übergingen.