Über den Autor:

RAin Miriam Hantschel

Syndikusrechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

  • Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • Seit 2015 Rechtsanwältin für Arbeitsrecht bei Hessenmetall
  • Tätigkeit als Rechtsanwältin im Zivil- und Arbeitsrecht in einer mittelständischen Kanzlei
  • 2. Staatsexamen 2015
  • Leiterin des Center of Competence „Digitalisierung“ von Hessenmetall seit 2021
  • Ehrenamtliche Richterin am Sozialgericht Gießen
  • Mitglied im Beirat JobCenter Wetterau

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ​

An die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds werden durch den Gesetzgeber besonders hohe Anforderungen gestellt.

In unserem Fall war es jedoch eben ein solches Betriebsratsmitglied, das den Personalleiter eines Mitgliedsunternehmens in dessen Abwesenheit im Kollegenkreis auf grobe und ehrverletzende Weise beleidigte. Die Beleidigung war allerdings auch für den direkten Vorgesetzten hörbar, was dieser im unmittelbaren Anschluss daran gegenüber dem Personalleiter berichtete. Aufgrund der Schwere der Äußerungen war schnell klar, dass trotz des besonderen Schutzes von Betriebsratsmitgliedern eine Kündigung des Mitarbeiters die einzig akzeptable Lösung für das Unternehmen sein würde.

Nach Schilderung dieses Sachverhaltes haben wir sofort angeraten, umfassende Gespräche mit allen Beteiligten zu führen und diese so wortgetreu wie möglich zu protokollieren, da bis zuletzt strittig war, ob die Aussage überhaupt in besagter Weise getätigt worden war.

Aufgrund der schwierigen Beweislage mit gegenläufigen Aussagen der Befragten musste neben der bei einem Betriebsratsmitglied zwingend notwendigen, außerordentlichen Kündigung auch eine Verdachtskündigung vorbereitet werden. Wie zu erwarten war, gelang es nicht, die benötigte Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Kündigung zu erhalten. Somit war für uns nun zwingend Eile geboten, um innerhalb der zweiwöchigen Frist für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung alle Unterlagen für das nun beim Arbeitsgericht anzustrebende Zustimmungsersetzungsverfahren vorzubereiten. Dort wurde die Zustimmungsersetzung jedoch in erster Instanz abgelehnt, u. a. aufgrund der Tatsache, dass das Gericht eine Zeugenvernehmung für nicht relevant hielt.

In Absprache mit dem Unternehmen nutzten wir den schriftlichen Vortrag in der zweiten Instanz, um eben eine solche umfassende Zeugenvernehmung zu erreichen. Dabei gelang es uns, das Landesarbeitsgericht davon zu überzeugen, dass die beleidigende Aussage definitiv getätigt wurde.

So konnte unser Mitgliedsunternehmen am Ende einen Vergleich schließen, der nicht nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung regelte, sondern auch die sofortige Mandatsniederlegung des Betriebsratsmitglieds beinhaltete.