Rechtstipp Mai 2026

 

Äußerungen von Mitarbeitern in sozialen Medien sind seit Jahren Gegenstand arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung und werfen Fragen nach ihrer kündigungs- und abmahnungsrechtlichen Relevanz auf. Das LAG Rheinland-Pfalz hatte in diesem Zusammenhang im November 2025 über die Äußerung eines Fußballprofis zu entscheiden, die im Kontext des Angriffs der Hamas auf Israel im Oktober 2023 erfolgte. Brisant an dieser Konstellation war, dass es sich um eine Äußerung auf einem privaten Social-Media-Kanal handelte, die mit einer Parole abschloss, welche nach vorherrschendem Verständnis das Existenzrecht Israels verneinte.

Private Äußerungen in sozialen Medien stellen eine Meinungsäußerung dar. Diese Äußerungen können dann zu Spannungen im Arbeitsleben führen, wenn sie Ehrverletzungen, bewusst wahrheitswidrige Äußerungen oder auch geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten.

Beleidigende und ehrverletzende Äußerungen – unerheblich davon, ob diese „offline“ im unmittelbaren persönlichen Kontak bzw. „online“ in sozialen Medien geäußert werden –stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Interessenabwägung sind bei Social-Media-Postings neben Inhalt, Anlass und Kontext der Äußerung insbesondere deren Reichweite und Verstetigung zu berücksichtigen. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass derartige Veröffentlichungen typischerweise nicht in einer spontanen Gesprächssituation erfolgen, sondern bewusst verfasst und einem großen Empfängerkreis zugänglich gemacht werden.

Sollte der Mitarbeiter bewusst wahrheitswidrige Tatsachen behaupten, dann kann er sich nicht auf den Schutz durch die grundrechtlich gewährte Meinungsfreiheit berufen. Private Äußerungen in sozialen Medien, auch soweit sie Kritik an der israelischen Politik zum Ausdruck bringen, sind von der Meinungsfreiheit nach Art 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gedeckt. Die Grenze dieser Freiheit ist jedoch dann überschritten, wenn das Existenzrecht des Staates Israel pauschal geleugnet wird oder mit der Kritik eine feindselige Einstellung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens als Kollektiv zum Ausdruck kommt. Bei politischen Äußerungen von Mitarbeitern auf privaten Social-Media-Kanälen ist daher im jeweiligen Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die konkrete Erklärung noch vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst ist. Ist dies zu verneinen, kommt regelmäßig eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB in Betracht.

Nicht jede kritische Äußerung eines Mitarbeiters ist geeignet eine Kündigung zu rechtfertigen. Handelt es sich lediglich um überspitzte, aber noch von der Meinungsfreiheit gedeckte Kritik, die die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschreitet, wird regelmäßig zunächst der Ausspruch einer Abmahnung in Betracht zu ziehen sein. Maßgeblich bleiben insoweit stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Wortlaut, Kontext und Wirkungsrichtung der Äußerung.

Damit eine außerdienstliche Äußerung oder Handlung eines Mitarbeiters zu einer Verletzung von arbeitsrechtlichen (Neben)Pflichten führt muss ein hinreichender Bezug zum Arbeitsverhältnis vorliegen. Ein solcher Zusammenhang liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitgeber im Posting ausdrücklich genannt oder sonst unmittelbar adressiert wird. Aber auch die Angabe des Arbeitgebers im Social-Media-Profil oder das Tragen von Arbeitskleidung mit Unternehmenslogo können geeignet sein, einen Bezug zum Arbeitsverhältnis herzustellen.

Die außerordentliche Kündigung des Fußballers hatte keine Aussicht auf Erfolg. Zwar können politische Äußerungen eines Fußballers eine Pflichtverletzung darstellen, die kündigungsrechtliche Relevanz ist jedoch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit aus Art 5. Abs 1 GG zu bestimmen. Zu berücksichtigen war zudem, dass der Arbeitgeber nach Kenntnis des Postings zum Ausdruck brachte, dass er dies Pflichtverletzung nur abmahnen wollte und somit konkludent der Verzicht auf die Kündigung erklärt wurde.

Jedes Posting in sozialen Medien bedarf somit einer sorgfältigen rechtlichen Einzelfallprüfung, da regelmäßig anspruchsvolle Abgrenzungsfragen zwischen der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit und den arbeitsvertraglichen Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten auftreten. Bei der rechtlichen Bewertung und Einordnung derartiger Sachverhalte unterstützen wir Sie gerne.